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Satzung für Pónaschemu

§ 7 Organe des Verbandes

(1) Die Organe des Verbandes sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Vorstandsbeirat
  • Die Ortsgruppen

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist spätestens 14 Tage vor Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Arbeitsplanes schriftlich einzuberufen.

(2) Die MV hat insbesondere die Aufgaben:

  • Beschlußfassung über die Satzung des Verbandes
  • Beschlußfassung des jährlichen Arbeitsplanes sowie Genehmigung des Haushaltplanes für das kommende Geschäftsjahr
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung durch den Vorstand und dessen Entlastung
  • Wahl des Vorstandes
  • Festlegung der Beitragsordnung
  • Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern
  • Beschlußfassung über die Geschäftsordnung
  • Beschlußfassung über die Verbandsauflösung.

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine MV einzuberufen, wenn dies das Verbandsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks fordert.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist mit den Anwesenden Stimmberechtigten beschlußfähig. Sofern die Satzung nichts anders bestimmt, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zur Beschlußfassung. Ein natürliches Mitglied kann sich bei der MV durch ein Mitglied mit seinem Stimmrecht vertreten lassen. Diese Vertretung muß per Vollmacht vorliegen.

5) Näheres zur Durchführung der MV regelt die jeweilige Tages- bzw. Geschäftsordnung.

(6) Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Vorstandsvorsitzenden und dem Vesammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Eine Protokollkopie steht auf Wunsch den Mitgliedern zur Verfügung.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Personen:

  • dem Vorstandsvorsitzenden,
  • dem Stellvertreter,
  • dem Verbandskassierer,
  • dem Schriftführer,
  • dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit,
  • den Beisitzern.

(2) Der Vorstand wird durch die MV für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied berufen.

(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Tätigkeit des Verbandes im Sinne des Jahresarbeitsplanes zu leiten,
  • die Vorhaben des Jahresarbeitsplanes mit Unterstützung und unter Einbeziehung der Verbandsmitglieder erfolgreich umzusetzen,
  • die Verbandsinteressen gegenüber anderen und in der Öffentlichkeit zu vertreten,
  • die Finanzen des Verbandes entsprechend dem Haushaltsplan zu bewirtschaften,
  • die Werbung und die Aufnahme neuer Mitglieder zu realisieren.

4) Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokollbuch zu führen, in welchem fortlaufend nach der betreffenden Vorstandssitzung zwei anwesende Vorstandsmitglieder per Unterschrift den Beschlußstand dokumentieren.

5) Nach außen juristische Vertretungsbefugnis für den Verband besitzen der Vorstandsvorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer.

§ 10 Der Vorstandsbeirat

(1) Die Ortsgruppenvorsteher haben je ein Mandat zur Vertretung ihrer Ortsgruppe gegenüber dem Vorstand.

2) Der Beirat ist ein beratendes Gremium und kann auf Antrag durch die Vorsteher Anliegen aus den Ortsgruppen an den Vorstand herantragen, an den erweiterten Vorstandssitzungen teilnehmen und wird zu bestimmten Entscheidungen als beratendes Gremium gehört und hat im Bedarfsfalle vermittelnde Funktion.

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Hinweis:
Die Druckversion unserer Satzung finden Sie als PDF-Datei in unserer Rubrik "DOWNLOADS"

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